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Neue Gesetze zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Seit dem 1.1.2021 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft. Als weiterer Schritt erfolgt per 1.7.2021 die Einführung eines über das Erwerbsersatzgesetz (EOG) finanzierten Betreuungsurlaubs.

Im Vorfeld und während der Abstimmung zum Vaterschaftsurlaub wurde viel über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf diskutiert. Einige Neuerungen bezüglich der Betreuung kranker oder verunfallter Angehöriger flossen jedoch eher still in die Gesetzgebung ein. Trotzdem gilt es für Betriebe auch in diesem Fall einiges zu beachten.

Mit zunehmender privater Care-Tätigkeit wird diese nun immer mehr in den Gesetzen berücksichtigt. Seit 1. Januar 2021 gibt es Änderungen bei der Handhabung von bezahlten Abwesenheiten als Folge der Betreuung von Angehörigen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Arbeitnehmende haben neu Anspruch auf maximal 3 bezahlte Urlaubstage pro Ereignis mit einem Maximum von 10 Urlaubstagen im Kalenderjahr, wobei diese Obergrenze nicht auf die Betreuung von Kindern anwendbar ist. Ein Ereignis ist dabei z.B. eine Erkrankung oder ein Unfall. Auch bei chronischen Erkrankungen müssen nur drei Tage pro Jahr durch den Betrieb gewährt werden.

Während bisher nur die Betreuung von Kindern geregelt war, bezieht sich diese neue Regelung auf Angehörige wie Ehepartner*innen, Geschwister, Eltern oder den/die Lebenspartner*in. Dabei muss ein ärztliches Zeugnis der erkrankten oder verunfallten Person vorliegen, welche betreut wird.

Beim Vaterschaftsurlaub gilt seit Anfang 2021, dass dieser zwei Wochen beträgt, welche als einzelne oder zusammenhängende Tage ab Geburt und bis zu sechs Monate nach Geburt bezogen werden können. Die Lohnfortzahlung erfolgt via EOG.

Per 1. Juli wird zudem ein maximal 14-wöchiger Betreuungsurlaub für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder mit einer Rahmenfrist von maximal 18 Monaten eingeführt. Die Eltern können den Betreuungsurlaub aufteilen, wenn beide berufstätig sind. Die Finanzierung erfolgt ebenfalls über das EOG.

Für Betriebe können diese Änderungen Folgen haben. So sollten Reglemente sowie die Anstellungsbedingungen in Arbeitsverträgen überprüft werden, ob sie mit den neuen Regelungen vereinbar sind.

Arbeitnehmende dürfen durch die Bestimmungen in Reglementen oder Arbeitsverträgen ab dem 01.01.2021 bzw. 01.07.2021 nicht schlechter gestellt werden, als in den neuen Gesetzesgrundlagen festgehalten ist. Allenfalls sind Änderungskündigungen notwendig. Ausserdem können Anpassungen in der Zeiterfassung notwendig sein, z.B. Warnungen bei Erreichen der maximalen Anzahl Betreuungstage pro Jahr oder eine neue Absenzkategorie für Vaterschaftsurlaub. Nicht zuletzt ist es sinnvoll, auch die Mitarbeitenden über die neu geltenden Regelungen zu informieren. Eine Möglichkeit ist die Nutzung dieses Merkblatts: https://www.swissstaffing.ch. Die Neuerungen können zu Personalplanungsunsicherheiten führen und beeinflussen in Zusammenhang mit Vaterschaftsurlaub und Betreuungsurlaub auch das Vorgehen bei Kündigungen.

Suchen Sie deshalb im Betrieb frühzeitig das Gespräch mit Mitarbeitenden, welche wegen Betreuung von Angehörigen einen Urlaub beantragen und besprechen Sie die Möglichkeiten sowie das Vorgehen bezüglich der Arbeit, um für beide Seiten eine gute Lösung zu finden. Dieses Vorgehen kann z.B. im Rahmen eines Fehlzeitenmanagements abgebildet werden, vergleichbar mit den Gesprächen bei Auffälligkeiten.

Relevante Gesetze

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