
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Das per 1. September 2023 totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen sorgen für einen besseren Schutz der persönlichen Daten. Insbesondere werden der Datenschutz den technologischen Entwicklungen angepasst, die Selbstbestimmung über die persönlichen Daten gestärkt sowie die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten erhöht.
Die Umsetzungsfrist beträgt 1 Jahr. Nachstehend wird auf Präzisierungen zur Videoüberwachung eingegangen.
Videoüberwachungsanlagen am Arbeitsplatz sollen nur dann eingesetzt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen den erwünschten Zweck nicht erfüllen. Eine Videoüberwachung kann aus organisatorischen Gründen, aus Gründen der Sicherheit oder für das Produktionsmanagement zulässig sein. Angestellte dürfen dabei nicht oder nur ausnahmsweise von der Kamera erfasst sein, da ihre Gesundheit sonst gefährdet werden kann.
Denkbar sind aber zeitlich beschränkte Videoüberwachungen der Angestellten zu Schulungszwecken. Dies ist mit dem Schutz der Persönlichkeit vereinbar, da die Angestellten über die punktuellen Aufnahmen informiert werden. Die Aufnahmeperioden sind so kurz wie möglich zu halten. Die Aufnahmen dürfen nicht zur Überwachung des Verhaltens der Angestellten verwendet werden. Die Videoüberwachung darf auf keinen Fall als Mittel zur Kontrolle der Leistung oder des Ertrags eingesetzt werden.
Aussenbereiche, Lagerbereiche, Baustellen
Denkbar sind Videokameras ausserhalb von Gebäuden und auf Parkplätzen, bei Zu-, Ein- und Durchgängen, bei gefährlichen Maschinen und Anlagen, in Tresorräumen, bei Gaslagern im Freien, in Lagern mit gefährlichen oder wertvollen Gütern. Bei öffentlichen Plätzen muss die Bewilligungspflicht vorgängig mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden. Die überwachten Bereiche sind mit Hinweisschildern oder Piktogrammen zu signalisieren.
Schalterbereiche
Videokameras bei Schaltern, die aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden (bspw. bei Banken), müssen ebenfalls so positioniert werden, dass sich die Angestellten nur ausnahmsweise im Kamerabereich aufhalten (vorbehalten bleibt die Videoüberwachung von Kunden und anderen Dritten.)
Detailhandel
Die Videoüberwachung von Angestellten im Bereich des Detailhandels verletzt deren Privat- und Intimsphäre. Eine Videokamera, die auf Kassenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und ihren Arbeitsplatz (Kassenband, Spirituosen, Zigaretten) gerichtet ist, ist nicht zu empfehlen, auch mit einer Verpixelungssoftware, da sie eine permanente Überwachung darstellen kann. Ist die Videoüberwachung eines Ladenbereiches unumgänglich, müssen die Zugriffe auf die Aufnahmen beschränkt und passwortgeschützt sein. Die Positionen und Einstellungen der Videokameras (mit Verpixelungssoftware) müssen mit dem Personal besprochen werden, damit dieses den unüberwachten Bereich des Ladens kennt.
Straftaten oder Straftatverdacht
Erlaubt ist eine Überwachung von Angestellten bei Straftaten oder Straftatverdacht, wenn die Massnahme nach Einreichung einer Anzeige gegen Unbekannt richterlich oder im Rahmen einer gerichtspolizeilichen Untersuchung angeordnet wurde. Für die Ausübung des Auskunftsrechts im Rahmen eines hängigen Verfahrens sind nicht das DSG sondern die entsprechenden Verfahrensgrundsätze der Schweizerischen Strafprozessordnung anwendbar. Möglich ist auch der Einsatz einer Videokamera, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Ob die Videoaufnahmen als Beweismittel verwendet werden können, muss das zuständige Gericht beurteilen.
Rechte der betroffenen Personen
Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden und, wenn ja, in welcher Form dies geschieht. Wenn die Person sich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlt, kann sie verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden.
Rahmenbedingungen
Die Datenbearbeitung muss auch dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen. Sie muss in einer für die betroffene Person erkennbaren Weise erfolgen. Das heisst, die Angestellten müssen vorgängig informiert werden. Es wird empfohlen ein Reglement zu erstellen, in dem die Funktionsweise, die Art und der Zeitpunkt der Überwachung beschrieben werden. Nach dem Grundsatz, dass Personendaten nur zu einem bestimmten Zweck beschafft werden dürfen, dürfen Daten auch nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der zum Zeitpunkt ihrer Beschaffung angekündigt wird. Bevor das Unternehmen eine direkte Überwachung mit technischen Mitteln einsetzt, muss es jedoch abklären, ob das Ziel nicht mit weniger einschneidenden Eingriffen in die Privatsphäre der Angestellten erreicht werden kann. Der Zugang zu den Daten muss geregelt und auf die zur Auswertung berechtigten Personen beschränkt sein.
Die Aufbewahrung von Aufnahmen muss zeitlich begrenzt sein. Es hängt vom jeweiligen Zweck der Überwachung ab, wie lange die Daten gespeichert werden dürfen. In der Regel hat die Löschung innerhalb von 24 bis 72 Stunden zu erfolgen. Längere Aufbewahrungszeiten sind beim Seco zu beantragen.
Ist der Einsatz einer Videoüberwachung unumgänglich kann zum Schutz der Privatsphäre zum Beispiel Software zur Verpixelung der gefilmten Gesichter verwendet werden. Eine Videoüberwachung benötigt aber auch mit Verpixelungssoftware einen Rechtfertigungsgrund, der nicht in jedem Fall gegeben ist.