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Anforderungen an Batterieladestationen

In Handelsbetrieben sind oft batteriebetriebene Flurförderzeuge im Einsatz. Die Traktionsbatterien werden in der Regel den ganzen Tag beansprucht und über Nacht geladen, damit sie am nächsten Tag erneut zuverlässig ihren Dienst versehen. Der Umgang mit diesen Batterien ist nicht ungefährlich. Nachträgliche bauliche Veränderungen mit entsprechenden Kostenfolgen können bereits bei der Standortplanung der Ladestationen vermieden werden. In jedem Fall sollte beachtet werden:

Standortgestaltung

  • Trockener, frostfreier Raum und (je nach Situation) Ausgestaltung als separater Brandabschnitt,
  • Ladegerät gut zugänglich bei einer Gangbreite von mindestens 80 cm,
  • Im Umkreis von 2 m um das Ladegerät keine Lagerung von brennbaren Materialien,
  • Falls oberhalb der Ladestation Lagergut in Regalen gelagert wird (auch Paletten), Brandhemmung einbauen,
  • Absolutes Rauch- und Zündquellenverbot (gut sichtbar kennzeichnen, durchsetzen),
  • Im Umkreis von 1 m um das Ladegerät keine Funken bildende oder glühende Betriebsmittel einsetzen,
  • Vor Ort und gut greifbar anbringen: Halterung mit Pipette, Schutzbrille, Augenspülflasche (Ablaufdatum beachten), Handschuhe und Arbeitsanweisung,
  • Bei sanitärer Anlage in der Nähe Augenspülvorrichtung bzw. Augendusche montieren,
  • Wassertank mit destilliertem Wasser so platzieren, dass er einfach ersetzt / nachgefüllt werden kann.

Lüftung

Batterien nur in gut belüfteten Räumen laden. Beim Ladevorgang bildet sich Wasserstoff. Wasserstoff bildet zusammen mit Sauerstoff Knallgas. Knallgas ist leichter als Luft. Im Zusammenspiel mit einer Zündquelle (Glut oder Funken) kann dies zu einer Explosion führen. In der Regel ist eine natürliche Lüftung ausreichend. Bei Unterflurräumen oder gefangenen Räumen ist jedoch eine künstliche Lüftung erforderlich.
Bei natürlicher Lüftung ist die Querlüftung am effizientesten. Die Lüftungsöffnungen müssen z. B. an der einen Wand unten links und an der gegenüberliegenden Wand für den Luftaustritt oben rechts im Deckenbereich sein.
Bei künstlicher Lüftung muss die Absaugöffnung jeweils oben im Deckenbereich und möglichst über dem Ladegerät sein.
Anhand der Kennzahlen der Batterien und des Ladegerätes kann die Lüftungsanforderung für den minimalen Luftvolumenstrom sowohl für die künstliche als auch für die natürliche Lüftung des Raumes mittels Onlineapplikation berechnet werden (s. www.suva.ch/bleibatterien). Für die Beurteilung der Räume und der Lüftung ist die Norm EN 50272-3 „Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen - Teil 3: Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge“ relevant. 
In der Praxis haben sich der Beizug des Batterielieferanten für die Berechnung der Gase und die Zusammenarbeit mit einer Lüftungsfirma für die Berechnung der Luftzirkulation bewährt.

Weitere Hinweise

  • In einigen Kantonen werden brandhemmende Ummantelungen der Batterieladegeräte verlangt.
  • Die Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit Bleibatterien instruieren.
  • Gel-Batterien: Diese sind bis auf den Ladevorgang wartungsfrei. Im Vergleich zu Blei-Säure-Batterien entfällt die regelmässige Kontrolle von Säuredichte und Säureniveau sowie das Nachfüllen von destilliertem Wasser (kein Säurekontakt). Der Ladevorgang ist wiederum „normal“. Es entsteht jedoch deutlich weniger Wasserstoff (geringe bis keine Wasserstoffbildung). Bitte Herstellerhinweise beachten. Aus Sicht der Sicherheit sind Gel-Batterien „geeigneter“, jedoch teurer.