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Transport von Maschinen - ADR kaum ein Thema

Mit dem ADR 2017 wurden die Vorgaben für den Transport von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen neu festgelegt. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Die Vorgaben für den Transport von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen wurden mit dem ADR 2017 (Europäische Vorschriften zum Gefahrgut-Transport) grundlegend neu geregelt. Die Transporte sind grundsätzlich nach den Sondervorschriften 363 bzw. 666 durchzuführen. Allerdings ändert sich dabei für die wenigsten etwas:

Sondervorschrift 363: Regelungen zum Transport von Motoren oder Maschinen

Die folgenden Punkte sind zu erfüllen:

  • Der Motor oder die Maschine inkl. Umschliessungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält (z.B. Tank), entspricht den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes.
  • Alle Ventile oder Öffnungen (z. B. Lüftungseinrichtungen) sind während der Beförderung geschlossen.
  • Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird. Sie sind durch Mittel gesichert, mit denen die Motoren oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden.
  • Bezettelung / Beförderungspapier für Motoren oder Maschinen, die flüssige Brennstoffe enthalten (ab 60 Liter Treibstoff).

Sondervorschrift 666: Regelungen zum Transport von Fahrzeugen und Batteriebetriebenen Geräten

Die folgenden Punkte sind zu erfüllen:

  • Bei flüssigen Brennstoffen müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein. Es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich, müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.
  • Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein. Es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt.
  • Metallhydrid-Speichersysteme (Anmerkung: Speicher für gasförmigen Wasserstoff) müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen sein. Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden.