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Neue Regelung für bezahlte Stillpausen

Der Bundesrat hat am 30. April 2014 die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz verabschiedet. Die revidierte Verordnung klärt die Entlöhnung der Stillzeiten. Die Revision tritt per 1. Juni 2014 in Kraft.

Der neue Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vereinfacht den Umgang mit Stillzeiten von Angestellten: Bisher wurde für die Anrechenbarkeit der Stillzeit als Arbeitszeit zwischen Stillen im Betrieb und ausserhalb des Betriebes unterschieden. 
Diese Unterscheidung wurde nun aufgehoben. Zudem wird der zu entlöhnende Zeitaufwand präzisiert. Die konkreten Anforderungen:

Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.

Die Regelung ist unserer Meinung nach so zu verstehen, dass die tatsächliche Stillzeit bezahlt wird, dies jedoch nur im Umfang der genannten Zeit. Benötigt eine Frau mehr Zeit, wird ihr diese gewährleistet, jedoch ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet die obengenannten Arbeitszeiten zu bezahlen. Freiwillige Mehrzahlungen durch den Arbeitgeber sind jedoch möglich.

Zusätzlich ist zu beachten, dass stillende Mütter nicht über neun Stunden pro Tag hinaus beschäftigt werden dürfen.
Weitere Informationen zur rechtlichen Situation bei Mutterschaft und Schwangerschaft erteilt Ihnen AEH.