Unfall: Was kann passieren?
Im Betrieb hat sich ein schwerer Unfall ereignet. Die Ambulanz ist alarmiert. Was kann nun auf Sie als Unternehmer oder Vorgesetzter zukommen?
Da es sich juristisch gesehen um eine schwere Körperverletzung handelt, bieten die Rettungsdienste oder Spitäler den zuständigen Untersuchungsrichter auf. Dieser informiert sich vor Ort, prüft die polizeilichen Massnahmen und ordnet ggf. noch fehlende Massnahmen an.
Im Einzelnen können dies Spurenaufnahmen (bspw. Fotos, Pläne), Sicherstellungen (bspw. Kleider, Werkzeuge), Versiegelungen (bspw. Maschinen, Produktionsanlagen), Befragungen (bspw. von Beteiligten, Augenzeugen), Gutachten oder Zwangsmassnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmungen) sein. Damit sollen allfällige Beweismittel zum Unfallhergang sichergestellt werden.
Bei der danach beginnenden Untersuchung versucht der Untersuchungsrichter den Unfallhergang zu klären. Handelt es sich um Mord, versuchte Tötung, absichtliche Lebensgefährdung, absichtliche Körperverletzung, Unvorsichtigkeit, Fahrlässigkeit, technisches Versagen oder …? Ist ein Strafverfahren auszulösen und gegen wen soll sich dieses richten? Wer sind die Angeschuldigten? Wer kommt als Auskunftsperson in Frage? Wer kann als Verantwortlicher ausgeschlossen werden (mögliche Zeugen)?
Kommt es dann zu einer Anklage, geht es einerseits um die Bestrafung der Schuldigen nach den einschlägigen Normen im Unfallversicherungsgesetz UVG, dem Arbeitsgesetz ArG und dem Strafgesetzbuch StGB. Andererseits wird auch die zivilrechtliche Haftung gemäss Obligationenrecht OR geprüft.
Wird ein Unfall noch von den Durchführungsorganen (Suva, SECO, kantonale Arbeitsinspektorate) abgeklärt, kann es zusätzlich zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen den Arbeitgeber kommen. Im UVG werden als solche Ermahnung, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang, Strafanzeige und Prämienerhöhung genannt.
Fazit: Treffen Sie als Arbeitgeber präventiv alle Massnahmen, die nach dem Stand der Technik anwendbar, den Verhältnissen angemessen und nach der Erfahrung notwendig sind. Dokumentieren Sie die Massnahmen nachvollziehbar (bspw. Schulungen: wer, was, wann, Instruktor, Teilnehmende inkl. Visum; nachgeführter Wartungs-/Instandhaltungsplan; nachgeführter Massnahmenplan).
Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-how bei Gefährdungsermittlungen, Schulungen oder Unfallabklärungen. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder auf Anfrage unter