Unfall bei Reinigungsarbeiten
In einer Praxis für Physiotherapie wurde eine Reinigungskraft unter einer Massageliege eingequetscht und tödlich verletzt. Der tragische Unfall macht deutlich, dass jederzeit auf den Schutz der Menschen vor Ort zu achten ist – beispielsweise auch, wenn für Reinigungsarbeiten Fremdfirmen eingesetzt werden.
Die Reinigungskraft wollte den Bereich unter der Therapieliege reinigen. Sie beugte sich darunter und kam mit dem Knie auf das Fusspedal, mit dem sich die Liege elektrisch verstellen lässt. Die Liege fuhr herunter und klemmte die Frau ein.
Normalerweise stoppt die Liege sofort, wenn kein Druck mehr auf das Pedal ausgeübt wird. Eine eingequetschte Person wird sich jedoch reflexartig von unten nach oben gegen die Liegefläche stemmen. Ist das Knie dabei auf dem Pedal, verstärkt sich der Druck darauf noch.
Im vorliegenden Fall konnte sich die Reinigungskraft nicht mehr befreien. Ausser ihr war niemand in der Praxis, sodass sie erst Stunden später gefunden wurde.
Sicherheitsstift steckte
Damit die Liege nur von geschulten Personen in der Höhe verstellt werden kann, ist sie mit einer Sperrbox ausgerüstet. Die Bedienung der Liege per Fusspedal ist nur möglich, wenn der Sicherungsstift in der Box steckt. Über diesen Stift dürfen nur autorisierte Personen verfügen; nach jeder Nutzung der Liege muss er abgezogen werden. Allerdings stand die Therapieliege so, dass die Sperrbox schwer zu erreichen war. Der Sicherungsstift wurde nach Behandlungsende nicht herausgezogen – darum war das Fusspedal aktiv und es konnte zu dem Unfall kommen.
Die Reinigungsfirma ist für die Unterweisung ihrer Beschäftigten zuständig. Hier waren die Therapieliegen vertraglich von der Reinigung ausgenommen worden und ein Untersteigen wurde ausdrücklich untersagt. Jedoch wies die Praxisleitung sonst die Reinigungskräfte zusätzlich darauf hin, wie sich die Liegen zur Bodenreinigung verschieben lassen. In diesem Fall hatte es aber noch keinen persönlichen Kontakt mit der neu vor Ort eingesetzten Reinigungskraft und somit auch keinen entsprechenden Hinweis gegeben.
Sicherheitsmassnahmen beachten
Egal um welche Art von Massageliege es sich handelt, ist die Sicherheit zu gewährleisten, indem entweder das versehentliche Betätigen der Steuerung ausgeschlossen wird oder indem eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen wird, weil alle möglichen Quetsch- und Scherstellen an der Liege abgedeckt sind.
Vorgesehene Sicherheitsmassnahmen, wie hier das Abziehen des Sicherungsstifts, müssen unbedingt eingehalten werden. Im besten Fall setzt die Praxis nur Liegen ein, bei denen es rein technisch zu keiner Gefährdung kommen kann – also unabhängig vom Verhalten des Bedienpersonals.
Ebenso wichtig ist es, dass alle Personen vor Ort jederzeit umfassend über Risiken und Schutzmassnahmen informiert sind und sich entsprechend verhalten. Dies gilt für eigene Beschäftigte genauso wie für Fremdfirmen.
Quellen: BGW Mitteilungen, Ausgabe 2/2017, Abbildung: steindesign Werbeagentur GmbH