Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
Welche Sicherheitsregeln gelten bei Türen und Ausgängen in Fluchtwegen? Was ist bei Nutzungsänderungen oder Umbauten im Betrieb zu beachten?
Das in ArGV4 Art. 10 und VUV Art. 20 umschriebene Schutzziel lautet: „Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher begehbar sein“. Was die Aufsichtsbehörden (SECO, Kant. Arbeitsinspektorate) darunter verstehen und als Massstab für ihre Beurteilungen anwenden, ist in der Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz beschrieben. Um Kosten durch nachträgliche Änderungen zu vermeiden, tun Betriebe gut daran, die zuständige Aufsichtsbehörde in Form der Plangenehmigung (in der Regel für industrielle Betriebe gem. ArGV4 Art. 1) bzw. der Planbegutachtung (für gewerbliche Betriebe) bereits in der Planung von Um- und Neubauten zu konsultieren. Bei Nutzungsänderungen ist in der Regel wie bei Umbauten vorzugehen.
Die Vorgabe „… ohne Hilfsmittel rasch geöffnet …“ aus dem Schutzziel wird in der SN EN 179 bspw. umschrieben mit „Ein Notausgangsverschluss muss so gebaut werden, dass er die Türe von der Innenseite mit einer einzigen Handbewegung innerhalb einer Sekunde freigibt, ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist“.
Für kleine Räume mit kleiner Personenbelegung und ohne besondere Gefahren sind jedoch Türen mit einfachen Beschlägen zugelassen. Dies sind Räume bis 30 m2 Grundfläche, in denen sich im Allgemeinen nur einzelne Personen aufhalten (d.h. gleichzeitig nicht mehr als 6 Personen) wie bspw. Büros, Räume für Kontroll- oder einfache Montagearbeiten, Lagerräume ohne gefährliche Stoffe und Sozialräume. Hier ist innenseitig ein Drehknopf zulässig. Die Türen müssen nicht zwingend in Fluchtrichtung geöffnet werden können.
Damit Türen und Notausgänge in Fluchtwegen jederzeit sicher benützt werden können, darf das Öffnen nicht durch Gegenstände oder Schnee behindert werden. Geeignete Massnahmen sind bspw. Tür- oder Bodenmarkierungen, Pfosten, Parkverbote vor dem Gebäude und Überdachungen. Türen in Fluchtwegen, die auch den Rettungskräften als Zugang in das Gebäude dienen, müssen mit geeigneten Mitteln von aussen geöffnet werden können. Die Breite von Türen, Treppen und Korridoren in Fluchtwegen darf weder durch Einbauten noch durch sonstige Einrichtungen unter die vorgeschriebenen Mindestmasse verkleinert werden. Zudem dürfen Türen nicht unmittelbar auf Treppenstufen führen. Vor und nach der Türe darf die Bodenhöhe auf einer Länge, die mindestens der Treppenbreite entspricht, höchstens um Schwellenhöhe (max. 5 cm) unterschiedlich sein.