Rückwärtsfahren:
Nur mit Hilfspersonen!
Gemäss Art. 17 der Verkehrsregelverordnung (VRV) hat sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er niemanden gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten braucht es eine Hilfsperson.
Dass diese Bestimmung auch für PW-Fahrer gilt, hat das Bundesgericht im Urteil 6B_621/2016 vom 12. September 2016 bekräftigt (Bundesgerichtsentscheide unter Links bei www.ekas.ch):
- Am 06.10.2011 fuhr X. mit seinem Range Rover rückwärts aus einer senkrecht in die A-Strasse mündenden kleinen Privatstrasse. Dabei überfuhr er eine Fussgängerin, welche sich auf dem Trottoir befand. Diese erlitt tödliche Verletzungen und verstarb noch auf der Unfallstelle.
- Die Staatsanwaltschaft sprach X. mit Strafbefehl vom 29.09.2014 der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 500.-. X. erhob sowohl Einsprache gegen den Strafbefehl als auch gegen den Entscheid der nächsthöheren Instanz.
- Auf Berufung von X. hin bestätigte das Obergericht am 10.03.2016 das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.
- Dagegen führte X. Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit dem Hinweis auf die vorinstanzlichen Beurteilungen bzw. auf die örtlichen Gegebenheiten und Sichtverhältnissen am Unfall ab:
- Demnach bestehe beim Rückwärtsfahren aus der Privatstrasse auf die A-Strasse werktags und um die Mittagszeit, wenn das Verkehrsaufkommen regelmässig relativ hoch sei, ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential.
- Bei einem solchen Verkehrsmanöver bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der vortrittsberechtigte Verkehr auf der A-Strasse zumindest behindert werde.
- Zudem müsse zunächst das parallel zur A-Strasse verlaufende Trottoir überquert werden, wobei Fussgänger aufgrund einer Hecke teilweise erst sehr spät erkannt werden könnten.
- Weiter sei notorisch, dass die Sicht beim Rückwärtsfahren eingeschränkt sei.
- Der Gesetzgeber habe daher diesbezüglich besondere Vorsichtsregeln aufgestellt.
- In einer Situation wie der vorliegenden, welche zumindest abstrakt ein erhebliches Risikopotential berge, bestehe die Pflicht, eine Hilfsperson beizuziehen. Durch den Beizug einer Hilfsperson hätte der Erfolgseintritt und somit der Tod der Fussgängerin vermieden werden können.